FAQs: Kosten für Augenlaserbehandlungen

Nicht immer sind die Kosten für eine Augenlaserbehandlung Privatsache. Es ist möglich, dass Ihre private Krankenversicherung sich daran beteiligt. Bei gesetzlich Versicherten besteht die Möglichkeit, die Kosten für die Behandlung von der Steuer abzusetzen. Hier finden Sie dazu weitere Infos, weil viele Patienten uns danach fragen.

Häufig gestellte Fragen

Warum sind die Preise von Premium Eyes im Vergleich zu anderen höher?

Für eine perfekt erfolgreiche Untersuchung und einer anschließenden Operation und Therapie sind eine Vielzahl an neuesten Diagnostikgeräten und Lasern notwendig. Bei Premium Eyes verwenden wir nur vom Neuesten, Besten und Feinstem. Gleichermaßen an erster Stelle für den Erfolg einer Operation ist die Erfahrung des Operateurs ausschlaggebend. Wir bieten hier in unserer Klinik weltführende Medizin, von einem Chirurgen, der international als Arzt und Wissenschaftler ausgezeichnet worden ist. Eine Mercedes S-Klasse kostet auch sein Geld. Ein guter Fussballer ist auch nicht „billig“. Unser Ziel bei Premium Eyes ist es herausragende Medizin zu liefern und nicht billig zu sein.

Übernimmt meine Krankenversicherung die Kosten für meine Augenlaserbehandlung?

Ob Ihre private Krankenversicherung die Kosten für Ihre Augenlaserbehandlung übernimmt, hängt von Ihrem Vertrag ab, den Sie mit der Krankenversicherung abgeschlossen haben. Wir raten Ihnen, vor der Behandlung den Kostenvoranschlag einzureichen. – Gesetzliche Krankenversicherer übernehmen die Kosten leider nicht.

Sind die Kosten für eine Augenlaserbehandlung steuerlich absetzbar?

Das ist richtig. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat 2006 dazu den unten stehenden Beschluss gefasst. In welcher Höhe Ihnen Kosten erstattet werden, ist individuell verschieden. Bitte fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Aufwendungen für Augenoperationen mittels Laser können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Die Vertreter der Länder haben sich über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Augen-Laser-OP’s abgestimmt. Zu klären war die Frage, ob ein Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der Operation ausgestelltes amtsärztliches Attest gefordert werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Sie erwachsen regelmäßig zwangsläufig, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Daher beschlossen die Vertreter der Länder, die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Die Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 25.11.2003 (Az. 1 K 1131/03 – nicht veröffentlicht) und des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.02.2006 (Az. 15 K 6677/04 E – juris) finden demnach über die entschiedenen Einzelfälle hinaus keine Anwendung. Eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht erforderlich.

Quelle: OFD Koblenz v. 22.06.2006 - S 2284 A - St 32 3